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FG Hessen, 07.03.1990 - 10 K 389/83 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erbschaftssteuerpflichtigkeit eines Erwerbs von Todes wegen; Geltendmachung eines erbrechtlichen Pflichtteilsanspruchs; Pfändbarkeit eines Pflichtteilsanspruchs; Befreiungstatbestände von der Erbschaftssteuer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 1990, 587
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 25.03.1974 - II R 40/68
Rückfall eines Rechtes - Rückfall einer Sache - Werterhaltung - Verwendung des …
Auszug aus FG Hessen, 07.03.1990 - 10 K 389/83
Die Klägerin kann sich demgegenüber auch nicht auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.3.1974 II R 40/68 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1974, 658) berufen.Schon deswegen kann das BFH-Urteil II R 40/68 nicht ohne weiteres bei der Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG herangezogen werden.
- BFH, 13.05.1987 - II R 189/83
Schenkungsteuer - Gesamtschuldner - Festsetzung - Fehlerhaftigkeit
Auszug aus FG Hessen, 07.03.1990 - 10 K 389/83
Da jeder der Miterben für die gesamte Steuerschuld haftet, konnte sich das FA an die Klägerin allein halten und brauchte nicht zugleich die übrigen Miterben in Anspruch nehmen ( BFH-Urteil vom 13.5.1987 II R 189/83 , BStBl II 1988, 189; BFH-Urteil IV R 204-205/82). - BFH, 18.07.1973 - II R 34/69
Erfordernis tatsächlicher Feststellungen - Besteuerungstatbestände - Erwerb …
Auszug aus FG Hessen, 07.03.1990 - 10 K 389/83
Dabei wird die Höhe des Pflichtteilsanspruchs durch den Prozeßvergleich vom 12.12.1975 bestimmt; denn durch ihn wird verbindlich festgelegt, was aufgrund des Pflichtteilsanspruchs zu leisten ist, auch wenn der Inhalt des Anspruchs nicht mit dem übereinstimmt, den das Gericht ohne den Prozeßvergleich festzustellen sollte ( BFH-Urteil vom 18.7.1973 II R 34/69 , BStBl II 1973, 798-800 - Meincke/Michel, § 3 ErbStG Anm. 21).
- FG München, 16.10.2002 - 4 K 5391/00
Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs
Bei dem vom Finanzamt herangezogenen Vergleichsfall (EFG 1990, 587) im Urteil des Finanzgerichts Hessen vom 07.03.1990 habe es sich nur um die Abtretung eines Pflichtteilsanspruchs gehandelt, wobei nur die Person des Gläubigers ausgetauscht werde und es diesem dann überlassen bleibe, ob er den Anspruch geltend mache.